Erhöhungsbeträge bei der gesetzlichen Rente sind voll steuerpflichtig
Für die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt bereits seit 2005 der höhere Besteuerungsanteil. Der Besteuerungsanteil ist nicht für die gesamte Laufzeit der Rente, sondern nur zur Bestimmung des Rentenfreibetrags im Jahr nach dem Rentenbeginn bzw. in 2005 für Renten, die bereits vor 2005 begonnen haben geltend. Der so ermittelte Rentenfreibetrag (und nicht der Besteuerungsanteil als Prozentsatz) wird dann in den folgenden Jahren für die Besteuerung der Rente zugrunde gelegt.
Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass die regelmäßigen Rentenanpassungen (Rentenerhöhungsbeträge) in den Folgejahren in voller Höhe steuerpflichtig sind.
Ein Beispiel:
Ein Rentner erhält seit 1999 die gesetzliche Altersrente. Da der Beginn der Rente vor 2006 liegt, beträgt der für die Ermittlung des Rentenfreibetrages maßgebende Besteuerungsanteil 50 %. Im Jahr 2005 betrug die Jahresrente des Rentners 12.000,00 Euro.
Der Rentenfreibetrag der Altersrente, wird im Jahr 2005 ermittelt. Dieser beträgt 6.000,00 Euro (50 % von 12.000,00 Euro) und bleibt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente geltend. Der steuerpflichtige Teil der Rente in 2005 beträgt 6.000,00 Euro.
Aufgrund einer Rentenanpassung im Jahr 2011 erhöhte sich die Jahresrente auf insgesamt 12.553,00 Euro. Daraus resultiert, dass der steuerpflichtige Teil der Rente in 2011 nun 6.553,00 Euro beträgt. (12.553,00 Euro abzüglich dem Rentenfreibetrag von 6.000,00 Euro). Der steuerpflichtige Anteil hat sich somit also von 50 % auf 52,20 % erhöht.
Gegen diese Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Rente hat nun ein Rentner geklagt. Bislang leider ohne Erfolg: Das zuständige Finanzgericht hält die Berechnung für rechtens, da sie dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers entspreche (FG Baden-Württemberg vom 7.7.2011, 3 K 5640/08, EFG 2012 S. 123). Aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, die der Rentner eingelegt hat, beschäftigt sich nun der Bundesfinanzhof mit dieser Rechtsfrage.
QUELLE: steuertipps.de
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