Warum nicht den Staat an den Kosten für den Babysitter beteiligen?
So schön es auch ist den eigenen Nachwuchs großzuziehen, hier und da wäre eine ganz kleine Auszeit, um mal wieder Kraft zu tanken, wirklich schön. Wenn die Großeltern nicht eingesetzt werden können dann bleibt meist nur ein Babysitter, diesen können Sie zumindest dann, wenn er auf Rechnung arbeitet, von der Steuer absetzen, denn ab 2012 ist es einfacher geworden, die Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen.
So muss zum Beispiel die Kinderbetreuung nun nicht mehr berufsbedingt erforderlich sein; was bedeutet das Sie als Eltern ruhig mal zusammen ins Kino gehen können und dazu den Dienst eines Babysitters in Anspruch nehmen dürfen. Die dadurch entstehenden Kosten können Sie dann als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen. Aber wie bereits weiter oben erwähnt, ist es zwingend notwendig das Ihr Babysitter auf Rechnung arbeitet.
Ab 2012 können Betreuungskosten für Kinder ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt werden (§ 32 Abs. 1 EStG). Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern, wie z.B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es nicht mehr an.
Barzahlung wird nicht akzeptiert
Als Nachweis dafür, dass die Kosten tatsächlich angefallen sind, werden Rechnungen, Überweisungen, Daueraufträge, Einzugsermächtigungen und Zahlungen vom Konto eines Dritten akzeptiert – aber keine Barzahlungen. Rechnungen müssen dabei nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen, insbesondere muss auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Selbst das Wort Rechnung muss nicht vorkommen, eine einfache Quittung oder Ähnliches kann ausreichen.
Ab 2012 nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig
Kinderbetreuungskosten sind ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Der bisher mögliche Abzug wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten entfällt. Der Abzug der Kosten als Sonderausgaben kann im Einzelfall schlechter sein als der Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Vor allem gilt dies bei Verlusten. Dann gehen Sonderausgaben ins Leere. Denn für diese gibt es keinen Verlustausgleich mit anderen Jahren. Dies ist bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten anders.
Auch für Gewerbetreibende ist diese Regelung nachteilig. Schließlich mindern Betriebsausgaben den Gewinn und daher auch die Gewerbesteuer.
Abzugsfähig sind 2/3 Ihrer Aufwendungen, maximal 4.000,00 € je Kind
Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn Sie für ein Kind Aufwendungen von 6.000,00 € oder mehr getragen haben. Haben Sie weniger als 6.000,00 € Aufwendungen, können Sie nur 2/3 davon abziehen.
Der Höchstbetrag wird bei zusammen veranlagten Eltern nicht verdoppelt. Er gilt bei diesen auch dann, wenn ein Elternteil sämtliche Aufwendungen getragen hat. In diesem Fall werden die Kosten ganz bei diesem Elternteil bis zum Höchstbetrag von 4.000,00 € abgezogen. Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, wird der Höchstbetrag halbiert. Die Eltern können aber einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn der Höchstbetrag bei einem Elternteil nicht ausreicht und bei dem anderen Elternteil nicht ausgeschöpft wird.
QUELLE: steuertipps.de
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