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Unterliegt eine Abfindung aufgrund von Erbverzicht der Erbschaftsteuer?

Wenn ein Nachkomme mit den anderen erbberechtigten Angehörigen eine Abfindung dafür erhält, dass er auf seinen Erbteil verzichtet, unterliegt diese Entschädigungszahlung nicht der Erbschaftsteuer. Mit diesem Urteil änderte sich die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Der entschiedenen Fall:

Die Verstorbene hatte ihren Neffen in zwei Testamenten jeweils als Alleinerben eingesetzt und Vermächtnisse zugunsten anderer Personen verfügt. Sie verfasste aber zusätzlich ein eigenhändiges Testament, in diesem vermachte sie ihr Sparguthaben an ihre Freundin und deren Tochter. Der erbbegünstigte Neffe beantragte bei dem zuständigen Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Er war der Meinung, das letzte Testament sei unwirksam, bedingt durch den Umstand dass die Erblasserin auf Grund von Altersdemenz nicht mehr testierfähig gewesen sei. Das Gericht wies diesen Antrag zurück, da das ursprüngliche Testament durch das spätere Testament wirksam widerrufen worden sei. Da das Sparguthaben das wesentliches Vermögen der Erblasserin gewesen war, ist in dem Testament eine Erbeinsetzung zu Gunsten der Freundin und deren Tochter zu erkennen.
Der Fall ging vor das Landgericht und endete mit einem Vergleich. Die Freundin der Verstorbenen verpflichtete sich, an den Neffen 45.000 Euro zu zahlen, auf dass dieser dann im Gegenzug seine Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung zurück nimmt und sich dadurch verpflichtet, keinen neuen Antrag auf einen Erbschein mehr zu stellen und außerdem auch keine Einwände mehr gegen die Wirksamkeit des Testaments zu erheben.
Diese Abfindung stellt keinen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen dar, so das Urteil der BFH. Der Verzichtende erhält diese Entschädigung nicht aufgrund eines steuerpflichtigen Erbanfalls, da er weder gesetzlicher noch testamentarisch eingesetzter Erbe geworden ist. Es liegt auch kein Vermächtnis vor, da die Verstorbene dies gerade nicht angeordnet hatte. Die Richter stellten zudem klar, dass ein Erbvergleich nur schuldrechtlicher Natur ist, wenn er seinen Hintergrund nicht im Erbrecht des BGB hat. Daher sei in diesen Fällen erbschaftsteuerlich so zu verfahren, als ob der Erblasser durch Testament den Verzichtenden nicht bedacht hätte (BFH, Urteil vom 4.5.2011, Az. II R 34/09).

QUELLE: www.steuertipps.de

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