Hamburg Mannheimer, Lustreise als geldwerter Vorteil?
Eine Belohnung ganz besonderer Art hat die Hamburg Mannheimer einigen Ihrer Mitarbeiter zukommen lassen, das dies moralisch mehr als bedenklich ist dürfte vielen Menschen klar sein. Darf eine Firma sich auch noch einen geldwerten Vorteil schaffen indem sie die Ausgaben als Betriebsausgaben dem Finanzamt vorlegt?
Die durch die Werbefigur „Herr Kaiser“ bekannte Versicherung hatte für erfolgreiche Vertriebsmitarbeiter eine „Lustreise“ ins Ausland als Bonus organisiert. Bei diesen Belohnungsreisen für Mitarbeiter, wie im konkreten Fall nach Budapest, handelt es sich um sogenannte Sachbezüge. Dazu gehören Waren und Dienstleistungen jeglicher Art. Anwendbar ist damit auch die sog. Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich. Diese Grenze dürfte aber bei den Belohnungen überschritten werden.
Bei solch einer Reise mit den Mitarbeitern kommt gegebenenfalls eine Behandlung als Betriebsveranstaltung in Betracht. In diesem Fall muss die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehen, oder es handelt sich um eine Betriebsveranstaltung nur für eine Abteilung oder Organisationseinheit.
Es wurde bisher noch nicht vollständig geklärt ob alle Mitarbeiter Zugriff auf gleichwertige Vorteile haben müssen. Die begünstigten Mitarbeiter aus dem Vertrieb der Hamburg Mannheimer hatten bei der Reise Zugriff auf Damen, die graduell abgestufte „Leistungen“ anbieten durften. Besonders erfolgreiche Mitarbeiter durften exklusiv „höherwertige Diensteistungen“ in Anspruch nehmen. Somit konnte nicht jeder Teilnehmer der Lustreise dieselben Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Ist eine solche Lustreise eine kulturelle Veranstaltung?
ZUdem dürfen bei einer Betriebsveranstaltung nur übliche Zuwendungen gewährt werden. Dazu gehören zum Beispiel auch kulturelle Erlebnisse und Geschenke. Ob die angebotenen Dienstleistungen zu kulturellen Erlebnissen zählen, muss allerdings noch abschließend geklärt werden. Diese Frage dürfte sich aber erübrigen, da auf den Rechnungen diese Dienstleistung wohl nicht aufgeführt waren.
Sollte eine Behandlung als Betriebsveranstaltung in Frage kommen, dürfte aber gerade bei Auslandsreisen die Grenze von 110 EUR regelmäßig überschritten werden. Für darüber hinausgehende Betriebsveranstaltungen kommt eine Pauschalbesteuerung mit 25 % in Betracht – eine immer noch vergleichsweise günstige Besteuerung. Diese führt auch zur Sozialversicherungsfreiheit.
Pauschale statt individuelle Besteuerung
Wenn nur ausgewählte Mitarbeiter belohnt und/oder (auch) unübliche Leistungen gewährt werden, bleibt als Alternative zur individuellen Besteuerung beim Mitarbeiter noch die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Somit können Sachzuwendungen jeglicher Art ohne weitere Voraussetzungen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % belegt werden. In diesem Fall muss dieses Wahlrecht für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres an alle Mitarbeiter einheitlich ausgeübt werden.
Will der Arbeitgeber deshalb zum Beispiel die Lohnsteuer für die Belohnungsreise der besten Mitarbeiter nach Budapest übernehmen, wird er beispielsweise auch die Lohnsteuer für die Kennenlern-Reise der neu eingestellten Mitarbeiter übernehmen müssen. Genauso verhält es sich bei Geschenken an die Mitarbeiter, wenn die 44 EUR-Grenze überschritten ist und keine Aufmerksamkeit (bis 40 EUR zu Geburtstagen etc.) vorliegt. Weiterhin ist zu beachten, dass diese Pauschalbesteuerung für eigene Mitarbeiter nicht zur Sozialversicherungsfreiheit führt.
QUELLE: www.haufe.de
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