Immobilien: Anschaffung und Renovierung
Wollen Sie eine Immobilie vermieten? Dann stellt sich sicherlich die Frage wie Sie das Finanzamt bei der Anschaffung und der Renovierung des Objekts am besten an den Kosten beteiligen können.
Nur die Anschaffungskosten für die Gebäude sind steuerlich begünstigt. Der dazugehörige Grund bleibt bei der weiteren Betrachtung unberücksichtigt. Einen erheblichen Verlust, der zur Senkung der Steuerlast für die nächsten Jahre dienen könnte, können Sie durch die Anschaffungskosten nicht geltend machen, allerdings wirken sich die Anschaffungskosten über die so genannte Absetzung für Abnutzung (AfA) aus. Die AFA beträgt für die meisten Objekte 2 % der Anschaffungskosten.
Wichtig: Sollten Sie noch vor Januar 2006 ein Haus selbst gebaut oder ein neues Haus gekauft haben, können Sie die höhere degressive Abschreibung in Anspruch nehmen.(Ein Haus ist „neu“ bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung)
Bei den typischen Renovierungsarbeiten können Sie die Aufwendungen zur Erhaltung des Gebäudes sofort als abzugsfähige Werbungskosten geltend machen. Dabei sollten aber beachtet werden dass wenn ein älteres Objekt erworben wird damit schnell die Erhaltungsaufwendungen, die sich aus den notwendigen Modernisierungs- und Instandsetzungskosten zusammensetzen, einen Wert von 15% der eigentlichen Anschaffungssumme überschreiten.
Der Gesetzgeber sieht eine Zusammenrechnung der Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen vor, sollten diese die 15 % Grenze innerhalb von drei Jahren überschreiten. Somit kämen als Werbungskosten auch nur die Absetzung für Abnutzung zum Ansatz.
Mit Blick auf einen sofortigen vollständigen Abzug der Kosten sollten Sie daher genau überdenken, ob die Renovierung nicht noch ein bisschen warten könnte.
QUELLE: www.konz-steuertipps.de
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