Umsatzsteuervoranmeldung UStVA für Selbstständige und Kleinunternehmer
Wenn Sie nicht als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gelten oder von dieser Regelung keinen Gebrauch machen, müssen Sie beim Finanzamt regelmäßig vierteljährliche oder monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. In diesenVoranmeldungen erklären Sie Ihre Umsätze und machen Ihre Vorsteuern (Umsatzsteuer auf die Eingangsleistungen) geltend.
Tipp: Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie seit dem 1.1.2009 nur dann abgeben, wenn die Steuer für das vorangegangene Jahr mehr als 7.500 € betragen hat, anderenfalls genügen dem Finanzamt vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen. Lag Ihre Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr bei höchstens 1.000 €, müssen Sie nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen; die Pflicht zur Abgabe von laufenden Voranmeldungen entfällt dann.
Fundstelle: §18 Abs. 2 UStG, vgl. §19 UStG
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